….in den USA und bei den Vereinten Nationen
Dabei geht es in der Datenschutzgrundverordnung nicht nur um den Schutz der Daten, sondern auch darum welche Daten denn zur Verfügung gestellt werden müssen. Denn § 13 der DSGVO beerbt unter anderem auch die Impressumspflicht aus dem Telemediengesetz (TMG).
Also auch nach der neuen Regelung ist der Betreiber einer Website dazu verpflichtet bestimmte Informationen über sich und seine Person (egal ob natürliche oder juristische Person) zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören eben auch Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen der Seite. Nun kann darüber gestritten werden, was alles zu den Kontaktdaten gehört.
- U R B A N
- Friedensplatz 12, DE-39164 Seehausen SAN
- +4939407938494
- eMail Adresse wird an dieser Stelle nicht veröffentlich, da der Gesetzgeber es nicht in den Griff bekommt, den massiven Datendiebstahl auf europäischen Gebiet Einhalt zu gebieten.
Erstes Problem: Der erste Verfassungszusatz der USA verbietet, nach dem Urteil des Obersten Gerichts von 1997 Reno vs ACLU, dass die Freiheit der Meinungsäußerung durch solche Auflagen (z.B. Impressumspflicht) eingeschränkt wird. Im Rahmen des Internet-Harmonisierungsprojekts beschlossen übrigens auch die Vereinten Nationen im Jahr 2006 (Az. IV/1/2006-i), dass eine Impressumgspflicht die Meinungsfreiheit einschränkt. Es sei ein Merkmal von Diktaturen, wenn es für eine Meinung eine Identifizierungspflicht gibt.
Zweites Problem: Es gibt im Englischen kein exaktes Pendant zum Wort „Impressum“. Im besten Fall spricht man von „Company Infomation“ oder „Legal Notice“. Imprint ist eine Übersetzung die tendenziell falsch ist, aber oft verwendet wird.
Auch wenn ein Impressum in den USA, sowie in vielen anderen Ländern der Welt nicht notwendig ist. Sobald man in Europa mit Kunden arbeiten möchte oder auch nur Informationen für EU-Bürger zur Verfügung stellt geht man ohne Impressum ein massives Risiko ein. Zwar ist die Wahrscheinlichkeit belangt zu werden sehr gering, da hierfür im Regelfall die Rechtsgrundlage fehlen dürfte, aber die EU kann zumindest den Handel bzw. das Betreiben eines Gewerbes innerhalb der EU erschweren oder verbieten.